Allgemeine Bestimmungen
Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes darf nur im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Zweitpässe werden nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ausgestellt.
Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses
- Reisepässe werden für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt
- bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre
- Zweitpässe werden höchstens für eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Voraussetzungen
- Personalausweis (soweit bisher kein Reisepass vorhanden)
- alter Reisepass (soweit vorhanden)
- Kinderausweis/Kinderreisepass (soweit bisher kein Personalausweis oder Reisepass vorhanden)
- 1 aktuelles Lichtbild aus neuster Zeit (Biometrietauglich)
- Unterschriften + Ausweise der Erziehungsberechtigten (bei Antrag von Minderjährigen)
- Sorgerechtsbeschluss (bei nur einem Erziehungsberechtigten)
- Geburtsurkunde (wenn bisher kein Ausweispapier vorhanden)
- Ab 01.11.2007 werden zusätzlich Fingerabdrücke im Chip im Reisepass gespeichert
Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses
Hinweis
Bei dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Express-Pass zu beantragen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Arbeitstage.
Allerdings sind Mehrkosten von 32,00 Euro zu tragen.
Gebühren
| Neuausstellung an Personen ab 24 Jahren |
59,00 Euro |
| Neuausstellung an Personen unter 24 Jahren |
37,50 Euro |
| Vorläufiger Reisepass |
26,00 Euro |